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M & S Wäschereitechnik GmbH
Licher Straße 31 · 35321 Laubach
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma M & S Wäschereitechnik GmbH
Stand 12/2007
Geltungsbereich, Teilunwirksamkeit: Wir verkaufen oder liefern unsere Waren oder erbringen unsere sonstigen Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Sollte eine Regelung unwirksam oder undurchführbar sein, gelten die übrigen Regelungen gleichwohl. Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung verfolgten Zweck soweit wie möglich verwirklicht.
Angebote: Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Abbildungen, Zeichnungen, Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sind nur annähernd maßgebend. An allen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums-und Urheberrechte vor. Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden. Alle Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Den Umfang unserer Lieferungen und Leistungen bestimmt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung und nachfolgende AGB.
Bestellungen und Vertragsabschluss: Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
Aufstellung der Maschinen: Für die Aufstellung der Maschinen wird von uns auf Wunsch ein Fachmann zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Leistungen werden gesondert berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Pflichten des Bestellers: Es ist Sache des Bestellers, für behördliche Genehmigungen zum Betreiben der gelieferten Gegenstände sowie für evtl. erforderliche Einfuhrformalitäten zu sorgen. Der Besteller hat die Voraussetzungen zu schaffen, dass Maschinen, Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel eingebracht, aufgestellt und an ausreichende Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Gas, Dampf, Kondensat, Druckluft, Wasser, Kamine) angeschlossen werden. Dazu gehört auch die Einholung von Gutachten, ob der Aufstellungsort für die statische und dynamische Beanspruchung geeignet ist. Vorgenannte Pflichten des Bestellers gelten insbesondere, wenn Lieferung „frei Fundament" vereinbart worden ist. Die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften insbesondere nach dem BauGB und dem WasserhaushaltsG sowie die Einhaltung von Anzeigepflichten nach dem BlmschG ist alleinige Aufgabe des Bestellers. Einfuhrabgaben, z.B. Zölle, gehen zu Lasten des Bestellers.
Vertrag: Der Inhalt des Vertrages wird in erster Linie durch unsere Bestätigung, subsidiär durch unser Angebot bestimmt. Für den Inhalt sind ferner unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf jeden Fall dann maßgeblich, wenn der Besteller die Lieferung tatsächlich angenommen hat.
Liefertermine: Wir sind um pünktliche Lieferung bemüht. Lieferzeiten gelten nicht als Fixtermin, sondern werden nur annähernd vereinbart. Eine Leistung ist erst dann als verspätet anzusehen, wenn die vereinbarte Lieferzeit um mehr als drei Wochen überschritten wird. Ebenso sind wir berechtigt, unsere Verpflichtungen in Teillieferungen und Teilleistungen zu erfüllen. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse und Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, verliert die angegebene Lieferzeit ihre Verbindlichkeit. Die Einhaltung von Lieferterminen setzt die pünktliche Erfüllung aller fälligen Verpflichtungen des Bestellers voraus. Der Besteller ist erst dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir nicht vor Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung liefern. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
Versand: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart. Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an die Transportperson ausgehändigt wird. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Die Art der Versendung bleibt uns überlassen. Wir übernehmen keine Gewähr für die schnellste und billigste Beförderung.
Konstruktionsänderungen: Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
Eigentum, Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten: Bis zur Erfüllung unserer Gesamtforderung aus der jeweiligen Bestellung aller die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zusteht, behalten wir uns das Eigentum an der Lieferung vor (Vorbehaltslieferung). Der Besteller ist verpflichtet, alle Gegenstände in ordentlichem Zustand zu erhalten und für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser-, Explosionsgefahr und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, sobald er hierzu unsere schriftliche Genehmigung hat und solange er nicht in Verzug ist. Verfügt der Besteller entgegen dieser Verpflichtung über die Vorbehaltslieferung, so tritt er bereits jetzt seine sämtlichen hieraus entstehenden Ansprüche an uns ab. Entsprechendes gilt bei Eintritt des Versicherungsfalles. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltslieferung wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Erfolgt eine Finanzierung des Kaufpreises unter unserer Mitverpflichtung, oder verpflichten wir uns zum evtl. Rückkauf der Gegenstände, deren Kaufpreis finanziert wird, so ist der Besteller damit einverstanden, dass wir das Eigentum unmittelbar an das Finanzierungsinstitut übertragen. Erfolgt die Rückabwicklung des Kaufvertrages oder ein Rückkauf, so ist der Besteller schon jetzt damit einverstanden, dass das Finanzierungsinstitut uns die Gegenstände und darüber hinaus alle Gegenstände und Rechte, die der Besteller dem Finanzierungsinstitut zur Sicherheit gegeben hat, übereignet bzw. abtritt. Ansprüche auf Rückübertragung des Sicherungseigentums oder abgetretener Rechte sowie ein evtl. Anwartschaftsrecht auf Erlangung des Volleigentums bzw. der Rechte tritt er an uns ab bzw. übereignet er uns. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltslieferung zu benutzen und für uns zu verwahren, ohne unsere Genehmigung jedoch nicht an einem anderen Standort als den ursprünglich vorgesehenen zu verbringen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltslieferung zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltslieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
Die dem Besteller aus einer Weiterveräußerung erwachsenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen tritt der Besteller bereits hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von der jeweiligen Weiterveräußerung erfassten und unverarbeiteten oder verarbeiteten, unverbundenen oder verbundenen Vorbehaltsware an uns ab. Für den Fall, dass eine an uns abgetretene Forderung im Verhältnis zwischen dem Besteller und dem Drittschuldner in einem Kontokorrent einzustellen ist, tritt der Besteller hiermit seine Ansprüche auf Kündigung des Kontokorrentverhältnisses und auf der Feststellung des Saldos sowie die Saldoforderungen an uns ab, die sich bei sämtlichen Rechnungsabschlüssen und insbesondere bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses ergeben. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware sowie der nach Verarbeitung oder Verbindung in unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Ware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung zu widerrufen, sobald der Besteller mit einem nicht nur unerheblichen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät oder Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, oder sobald ein Antrag gestellt worden ist, über das Vermögen des Bestellers ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren zu eröffnen. Gegebenenfalls ist der Besteller verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner der an uns abgetretenen Forderungen anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen.
Deckungsansprüche aus Versicherungen, welche die Beschädigung oder den Untergang unserer Vorbehaltsware oder der nach Verarbeitung oder Verbindung in unserem Eigentum/Miteigentum stehenden Ware decken, tritt der Besteller bereits hiermit in Höhe des Rechnungswertes der von der Beschädigung oder dem Untergang betroffenen unverarbeiteten oder verarbeiteten, unverbundenen oder verbundenen Vorbehaltsware an uns ab.
Wird unsere Vorbehaltsware oder die nach Verarbeitung oder Verbindung in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware gepfändet, trägt der Besteller alle Interventionskosten.
Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung: Der Besteller ist nicht befugt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Der Besteller kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig aufgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
Scheck-Wechsel-Verfahren: Vereinbaren wir mit dem Besteller Zahlung mittels Scheck-Wechsel- Verfahrens, so bleiben wir Eigentümer der Lieferung bis zur Ablösung des Wechsels durch den Besteller bzw. Gutschrift des Schecks auf unserem Konto.
Freigabe von Sicherheiten: Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.
Preise: Unsere Preise verstehen sich ab Lieferwerk, Lager oder Standort, bei importierten Fabrikaten ab deutscher Grenze oder deutschem Hafen. Die jeweils bei Lieferung gültige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet. Verpackungskosten, insbesondere Transportverpackung, werden gesondert berechnet. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
Zahlungen: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für Maschinen und Anlagen netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ersatzteile, Montagen und Kundendienstleistungen sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zu bezahlen. Wir oder die von uns Beauftragten sind jedoch berechtigt, vor Leistung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Lieferungen mit Rechnungsbeträgen bis zu 250,- EURO können wir aus Rationalisierungsgründen als Nachnahme versenden. Schecks und Wechsel werden zahlungshalber von uns angenommen; die Diskontspesen sowie sämtliche übrigen Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Sie sind sofort zahlbar. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckeinzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist. Wird eine Zahlung zurückbehalten, so entfällt der gesamte evtl. vereinbarte Abzug von Skonto. Vom Besteller zur Deckung des Kaufpreises gegebene Schecks oder Wechsel können von uns auch zur Deckung von Ansprüchen aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages, zur Deckung von Schadensersatzansprüchen oder zum Ausgleich von Mietzinsforderungen verwendet werden. Das gleiche gilt für Wechsel, die im Rahmen eines Vertrages zur Finanzierung des Kaufpreises vom Besteller einem Finanzierungsinstitut gegeben wurden.
überschreitet der Besteller ein Zahlungsziel, sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% p.a. über den jeweils gültigen Basiszinssatz, jedoch mindestens in Höhe von 1% pro Monat zuzüglich Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines höheren Sollzinses, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Gerät der Besteller mit der Bezahlung einzelner Rechnungen länger als vierzehn Tage in Verzug oder werden Umstände bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage zu stellen, werden unsere sämtlichen Forderungen ungeachtet etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig. Wir sind in solchen Fällen ferner berechtigt, für unterwegs befindliche und noch folgende Lieferungen und Leistungen aus allen laufenden Verträgen Vorauszahlung zu verlangen. Leistet der Besteller trotz Fristsetzung keine Vorauszahlung, sind wir berechtigt, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche von den noch laufenden Verträgen zurück zu treten. Ist Zahlung in Raten vereinbart, wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, falls der Besteller mit der Zahlung einer Rate in Verzug gerät.
Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen berechtigt, die mit entsprechender Vollmacht ausgestattet sind.
Für den Fall, dass der Besteller nach Abschluss eines Vertrages die Gerätschaften nicht abnimmt, hat dieser Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu zahlen. Es wird ein pauschalierter Schadensersatz von 15% des Kaufpreises geltend gemacht; es sei denn, der Besteller weist nach, dass ein geringerer Schadensersatzanspruch entstanden ist. Sollte ein höherer Schadensanspruch entstanden sein, sind wir berechtigt, diesen konkret geltend zu machen.
Finanzierungen: Wird eine Finanzierung des Kaufpreises vereinbart, so hat der Besteller dafür zu sorgen, dass die ordnungsgemäß ausgefertigten Finanzierungsunterlagen rechtzeitig vor Versand bei uns vorliegen. Lehnt das Finanzierungsinstitut die Finanzierung aus Gründen ab, die wir nicht zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, Barzahlung zu verlangen. Soweit wir von einem Finanzierungsinstitut aus einer Mithaftung oder Rückkaufverpflichtung in Anspruch genommen werden, ist uns der Besteller zum Ausgleich des von uns gezahlten Betrages verpflichtet.
Mitfinanzierungen: Werden Gegenstände, die der Besteller von Dritten gekauft hat, unter unserer Mitverpflichtung finanziert, so tritt er seinen Anspruch auf Eigentumsverschaffung an uns ab bzw. übereignet uns schon jetzt sein Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums. Die unter „Eigentum u.s.w." und „Finanzierungen" aufgeführten Vorschriften gelten sinngemäß.
Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen: Der Besteller hat schriftlich Auskunft über alle bedeutenden Daten der Gebrauchtmaschine zu geben, insbesondere hat er sämtliche Mängel aufzuführen. Seine Gewährleistungspflicht für nicht aufgezeigte Mängel beträgt 12 Monate, beginnend mit der Übergabe an einen neuen Käufer. Mit der Maschine sind die notwendigen Unterlagen, wie Montagepläne, Schaltpläne, Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Kesselbücher und dgl. zu übergeben. Der Rücknahmepreis versteht sich für den Zustand bei Besichtigung vor Auftragsbestätigung, innen und außen gesäubert. Verborgene oder vom Besteller nicht angegebene Mängel und nachträgliche Verschlechterungen mindern den vereinbarten Preis der Inzahlungnahme oder berechtigen uns, die Inzahlungnahme abzulehnen und statt dessen Barzahlung zu verlangen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Besteller die geforderten Angaben nicht oder nur unvollständig macht. Für die in Zahlung genommenen Gegenstände gelten uns gegenüber die gleichen Versandkonditionen, wie wir sie dem Besteller für unsere Lieferung eingeräumt haben. Empfangsort ist unser Geschäftssitz.
Gewährleistungen: Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang im Einschichtbetrieb. Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Uns ist in jedem Fall Gelegenheit zu geben, die behaupteten Mängel durch eigene Beauftragte zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Material- Transport- und Arbeitskosten, die Kosten von Einbau- und Aufbaumaßnahmen zur Hälfte. Im Falle des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 BGB können wir die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller zurückgegriffen werden könnte. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Entsprechendes gilt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten, Handelsvertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Werden unsere Betriebs- oder Wartungshinweise nicht befolgt, Änderungen an den Lieferungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder durch falsche oder gewaltsame Behandlung, übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Wartung, ungeeignete Schmier- oder Betriebsmittel, natürlichen Verschleiß, chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse entstehen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Desweiteren erstreckt sich unsere Gewährleistungspflicht nicht auf Schäden an Verschleißteilen (Keilriemen, Sicherungen, Lampen etc.). Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Lieferung, wegen Nichterfüllung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
EDV-Programme: Wir behalten uns das ausschließliche Recht vor, die von uns gelieferten oder mitgelieferten EDV-Programme zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Dem Besteller ist Vervielfältigung nur mit unserer schriftlichen Zustimmung gestattet.
Verkauf von Gebrauchtmaschinen: Gebrauchtmaschinen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, in dem Zustand verkauft, in dem sie sich bei Übergabe befinden. Es wird also keine Gewährleistung übernommen.
Weiterverkauf: Der Weiterverkauf der von uns gelieferten Maschinen in neuem Zustand ist nur Käufern gestattet, die uns gegenüber ausdrücklich als Wiederverkäufer aufgetreten sind. Andere Käufer, die ohne unsere Genehmigung verkaufen, haben eine Konventionalstrafe von 10% des Kaufpreises zu zahlen.
Unvorhergesehene Ereignisse: Im Falle nach Vertragsabschluss eingetretenen unvorhergesehener Ereignisse (z.B. höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Transportverzug, Betriebsstörung, Arbeiterausstand, Aussperrung, verspätete Anlieferung von Material, Nichtlieferung durch den vorgesehenen Lieferanten, Währungsverfall), sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unser Unternehmen oder das Unternehmen des Lieferers erheblich einwirken, und für den Fall sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller Schadensersatzansprüche hat.
Auskünfte und Daten: Wir sind berechtigt, Auskünfte und Daten über unsere Besteller einzuholen, soweit uns dies möglich ist. Wir sind berechtigt, die so erhaltenen Daten und Auskünfte zu speichern.
Rückabwicklung von Kaufverträgen: Steht eine Lieferung dem Besteller mehr als sechs Monate zur Verfügung und kommt es sodann zur Rückabwicklung des Vertrages, haben wir ab dem siebten Monat Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 40% der Vertragssumme, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Nutzungsentschädigung geringer anzusetzen ist.
Abtretung: Die Abtretung der Rechte und/oder die Übertragung der Verpflichtung des Bestellers aus dem Kaufvertrag ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
Gerichtsstand, Erfüllungsort: Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.